Satzung und Mitgliedschaft

 

Mitgliedschaft

Der Förderverein Mongolei e.V. ist für jede und jeden offen, die/der sich in unserer globalisierten Welt für die Bedürfnisse anderer Regionen einsetzen möchte, welche besonders unter dem Klimawandel, dem herausragenden Thema unserer Zeit, zu leiden haben. Die Mongolei mit ihrem einzigartigen, noch intakten Nomadentum gehört dazu. In den letzten Jahren nahmen die Wetterxtreme zu, so daß es oft viel zu wenig geregnet hat, die Gebirgssteppen trocken blieben und die Tiere kaum Nahrung fanden oder es zu Überschwemmungen kam. Die Mitgliedschaft findet auf Antrag statt. Der Jahresbeitrag beträgt 15,00 EUR, der bis Ende Februar jeden Jahres auf das Konto des Fördervereins überwiesen sein soll.

„Helfen Sie durch eine Mitgliedschaft, dieses einzigartige Naturerbe „Mongolei“ zu erhalten und den liebenswerten Menschen ihre Lebensgrundlage zu sichern.“ Wilma Brüggemann

 

„Eine Wehklage draußen
Hörbar drinnen
Dabei auch spürbar die Seele
Die mit dem Laut mitzieht
Ihn begleitet und
Begründet und rechtfertigt
Den Schmerz, der
Raum braucht und Abnehmer“

Galsan Tschinag

 

Vereinsdaten und Vorstandsteam

Unter Federführung von Wilma Brüggemann wurde der Förderverein Mongolei e.V.  2008 gegründet und am 09.06.2008 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen eingetragen. Aus Altersgünden trat der bisherige fünfköpfige Vorstand 2021 zurück. In der Mitgliederversammlung wurde unser neues jüngeres Vorstandsteam gewählt: Es sind dies Christine Scharlipp (Vorsitzende), Isolde Haag (Schatzmeisterin), Doris Präcklein-Draugelates ( Schriftführerin), Dr. Brigitte Wadepuhl (stellvertretende Vorsitzende) und Sabine Gödecke (Reisekoordinatorin von Galsan Tschinag). Am 27. 01. 2022 wurde der Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen und der Vereinssitz nach Gummersbach verlegt.

 

Präambel

Die sozialen Strukturen in der Mongolei sind nach der Wende im Jahr 1990 weitgehend zusammengebrochen. Eine große Arbeitslosigkeit gepaart mit enorm angestiegenem Alkoholkonsum führt dazu, dass viele Familien auseinanderbrechen. Kranken- und Pflegeversicherungen wie auch eine Arbeitslosenversicherung, die die Menschen auffangen könnten, gibt es nicht. Hauptleidtragende sind die Alten und Kinder. Eine weitere Folge der beschriebenen Entwicklung ist, dass schon seit Jahren Raubbau an der Landschaft betrieben wird, der sich besonders in der Abholzung vieler Wälder äußert.

Um den aufgezeigten Problemen entgegenzuwirken und dort zu helfen, wo Hilfe dringend benötigt wird, haben verantwortungsvolle Bürger in der mongolischen Hauptstadt Ulaanbaatar die Galsan-Tschinag-Stiftung gegründet. Die Stiftung unterstützt mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln, die sich aus den Erträgen des Stiftungskapitals und eingeworbenen Spenden ergeben, gemeinnützige Projekte wie z.B. die Tuwa-Schule in Tsengel/Westmongolei, Einrichtungen für Waisen-, Straßen- und behinderte Kinder, sowie bedürftige alte Menschen. Ebenso werden Aufforstungsprojekte gefördert.

Die der Galsan-Tschinag-Stiftung zur Verfügung stehenden Gelder sind angesichts der Not in der Mongolei relativ gering. Andererseits sind die Möglichkeiten, innerhalb des Landes das Spendenaufkommen entscheidend zu erhöhen, sehr begrenzt. Diese Situation hat Menschen in Deutschland, die sich der mongolischen Landschaft und der dort lebenden Bevölkerung verbunden fühlen, bewogen, den Förderverein Mongolei e.V. zu gründen. Der Verein hat die Aufgabe, Spenden einzuwerben, die der Galsan-Tschinag-Stiftung zur Verfügung gestellt werden, um in der Mongolei die soziale Not zu lindern und zur Erhaltung eines gesunden Lebensraumes auch für künftige Generationen beizutragen.

 

Satzung Förderverein Mongolei e.V.

Unsere Satzung, die die Mitgliederversammlung des Vereins am 14.05.2008 zum ersten Mal beschlossen hat, wurde am 09.06.2008 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen eingetragen sowie am 27. 01. 2022 mit der Sitzverlegung des Vereins nach Gummersbach in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln übernommen. Am 28.08.2022 hat unsere Mitgliederversammlung die Satzung in einigen Punkten ergänzt. So wurden die Satzungszwecke um die Punkte Klimaschutz und Patenschaften für Angehörige des Tuwa-Volks erweitert. Am 27.08.2023 beschloß unsere Mitgliederversammlung die Aufnahme der Leistung von Nothilfe für die Tuwanomaden in unsere Satzung. Alle Änderungen wurden ordnungsgemäß im Vereinsregister Köln eingetragen.

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Förderverein Mongolei e.V. mit Sitz in Gummersbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Finanzamt Nürtingen hat mit Schreiben vom 15.05.2009 die Gemeinnützigkeit des Fördervereins Mongolei e.V. (Steuer-Nr. 212/5825/2427) bescheinigt.

Zweck des Vereins ist die finanzielle Unterstützung der Galsan-Tschinag-Stiftung in Ulaanbaatar/Mongolei bei der Betreuung bedürftiger alter und junger Menschen wie behinderter Kinder, Waisen- und Straßenkinder. Außerdem sollen der Landschaftsschutz sowie der Klimaschutz in der Mongolei unterstützt werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Tuwa-Schule in Tsengel/Westmongolei, durch die Ermöglichung von Patenschaften im Rahmen der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, durch Aufforstungsmaßnahmen in Landschaftsschutzgebieten der West- und Zentralmongolei und Förderung sowie Pflege der deutschen Sprache und Kultur in der Mongolei. Ebenso wird der Satzungszweck verwirklicht durch die Gewährung von Futterkostennothilfe für Nomaden in Krisenfällen.

§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Nürtingen-Kirchheim unter Teck, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 6 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sein.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung, die der Annahme durch den Vorstand bedarf, erworben. Ein Anspruch auf Annahme besteht nicht.

3. Die Mitgliedschaft endet

a. bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung.

b. durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres, die dem Vorstand bis 30. September zugegangen sein muss.

c. durch Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wenn sich das Mitglied mit den Zielen des Vereins in Widerspruch setzt oder sonstige Gesichtspunkte eine Mitgliedschaft nicht mehr angebracht erscheinen lassen. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder nach Anhörung des Auszuschließenden.

4. Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

5. Wenn ein Mitglied trotz mehrfacher Mahnung in Textform mit dem Beitrag für die Mitgliedschaft dauerhaft im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen in Textform einzuladen.

3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der 10. Teil der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.

4. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt.

6. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

9. Anstelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einer nur für Mitglieder zugänglichen Video- oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung stimmt dem Jahresbericht des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr zu und nimmt die Informationen über geplante Maßnahmen entgegen.

2. Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes

b. die Entlastung des Vorstands

c. die Änderung der Satzung

d. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

e. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge

f. sonstige ihr durch Gesetz oder die Satzung übertragene Aufgaben

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und 3 weitere Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt in jedem Fall so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand eingesetzt ist. Er führt die Geschäfte ehrenamtlich.

2. Von den drei weiteren zu wählenden Vorstandmitgliedern übernimmt in der Regel einer das Amt des Schatzmeisters und einer das Amt des Schriftführers. Ansonsten bestimmt der Vorstand selbst über die Aufteilung der Aufgaben.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung von Vereinsbeschlüssen. Der Vorstand beschließt über die satzungsgemäße Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Gelder.

4. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Sie werden vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des den Vorsitz führenden Vorstandsmitgliedes.

6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, wobei die Mitwirkung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters erforderlich ist.

7. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich. Notwendige Auslagen sind ihnen jedoch auf Nachweis zu ersetzen.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei es einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedarf; die Bestimmungen für die Abstimmung in § 6 gelten auch in diesem Fall.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

3. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte 3 Liquidatoren, von denen jeweils 2 gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind.

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